1. Name und Sitz
SATZUNG
  • 1.1  Der Verein führt den Namen NEU-Neckarsulm e.V., als Abkürzung NEU e.V.
  • 1.2  Der Verein hat seinen Sitz in Neckarsulm und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Heilbronn mit der Nr. eingetragen. (Wird nach Eintragung ergänzt)
2. Zweck des Vereins
2.1 Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kommunalpolitik in Neckarsulm. Dazu gehört u.a. die Erstellung von Wahlvorschlägen zur Gemeinderatswahl und den Ortschaftsratwahlen in den Ortsteilen Obereisesheim und Dahenfeld nach dem Kommunalwahlgesetz für Baden-Württemberg.
2.2.1 Dem Verein liegt der Schutz, die Integrität, die körperliche und seelische Unversehrtheit sowie Selbstbestimmung seiner Mitglieder sehr am Herzen. Er bekennt sich zudem zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes. Zudem fördern die Mitglieder des Vereins eine wertschätzende und gleichberechtigte Haltung hinsichtlich Kultur, Soziale Herkunft, Ethnischer Herkunft, Religion/Weltanschauung, Geschlecht, sexuelle Identität, Alter, Gesundheit, Behinderung und Sprache.
  • 2.3.  Der Verein will die politische Beteiligung und das Engagement der Bürgerinnen und Bürger in der Kommunalpolitik stärken.
  • 2.4.  Die Interessen der Stadt Neckarsulm und deren Ortsteile und das Wohl der Bürger und Bürgerinnen der Stadt Neckarsulm fördern, indem er
  • 2.4.1.  an der politischen Meinungsbildung und politischen
  • 2.4.2.  Bildung der Bürger mitwirkt,
  • 2.4.3.  die Bürger über die kommunalpolitischen Fragen und Entscheidungen ohne Beachtung einer
    übergeordneten Parteilinie oder ähnlicher Gruppeninteressen sach- und fachbezogen im
    Bewusstsein seiner Verantwortung für das Gemeinwesen aufklärt.
  • 2.4.4.  Bürgern die Möglichkeit bietet, sich außerhalb der großen politischen Parteien im Rahmen des
    Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in Verantwortung für die Stadt Neckarsulm und ihre Bürger an kommunal-politischen Entscheidungen im Rahmen der Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg zu beteiligen.
  • 2.4.5.  Wahlvorschläge zur Gemeinderats- und den Ortschaftsrat Wahlen in den Ortsteilen Obereisesheim und Dahenfeld nach dem Kommunalwahlgesetz für Baden-Württemberg erstellt
  • 2.5.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, aber nicht im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung. Der Verein strebt keine steuerliche Gemeinnützigkeit an.
  • 2.6.  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 2.7.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Vorstand entscheidet dabei mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.
  • 2.8.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
NEU
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3. Mitgliedschaft
  • 3.1.1  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich zu der vorliegenden Satzung bekennt und nachhaltig unterstützt. Die Kriterien zur Auswahl sind in den Leitlinien des Vereins manifestiert.
  • 3.1.2  Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag minderjähriger Mitglieder bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter*innen, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und – pflichten gilt. Jugendliche/Studenten/Schüler bis 18 Jahre sind automatisch beitragsfrei.
  • 3.2.  Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, die diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
  • 3.3.  Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Diese wird vom 1.Vorstand (in Vertretung auch durch den 2. Vorstand und dem Neumitglied unterzeichnet und dient als verbindliche Abmachung. Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag wird zu Beginn innerhalb eines Monats und in weiteren Jahren zum 1. Januar des Folgejahres fällig.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
4.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Bestehende Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Austritt zu erfüllen (z.B. ausstehende Mitgliederbeträge)
  • 4.1.1.  Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder des Vorstandvorsitzenden erfolgen.
  • 4.1.2.  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.
    Ausschließungsgründe sind insbesondere
  • 4.1.2.1.  GroberoderwiederholterVerstoßdesMitgliedsgegendieSatzung,Vereinbarungendes Aufnahmeantrages, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.
  • 4.1.2.2.  SchwereSchädigungdesAnsehensdesVereins.
  • 4.1.2.3.  VerstoßundMissachtungderGrundsätzehinsichtlichKultur,SozialeHerkunft,demokratische
    Grundwerte, Ethnischer Herkunft, Religion/Weltanschauung, Geschlecht, sexuelle Identität, Alter, Gesundheit, Behinderung und Sprache
    Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist den Mitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied nachweisbar bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • 5.1.  Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung und Vereinsordnung, die weitere Regelungen beinhalten kann. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  • 5.2.  Jugendliche Mitglieder ab 16 Jahren sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, das Wort zu ergreifen und an Mitgliederversammlungen abzustimmen.
  • 5.3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren.
  • Dazu gehört insbesondere:
  • 5.3.1.  die Mitteilung von Anschriftenänderungen
  • 5.3.2.  Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
5.4. Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen ist ein Jahresbeitrag von 20€
6. Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand
6.1 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
  • 6.1.1  Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter*innen oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
  • 6.1.2  Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
6.2 Mitgliederversammlung
6.2.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird von dem Vorstand nach Bedarf einberufen, was regelmäßig einmal im Jahr der Fall ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen und bei Notwendigkeit.
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung und/oder als virtuelle Versammlung stattfinden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmenden an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Versammlung erfolgt durch Einwahl der Teilnehmenden in eine Video- und/oder Telefonkonferenz. Die Einladung erfolgt schriftlich (Email oder Post) unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vorher zu stellen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • -  Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands
  • -  Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer*-innen
  • -  Entlastung des Vorstands
  • -  Wahl des Vorstands
  • -  Wahl der Kassenprüfer*innen
  • -  Festsetzung der Beiträge
  • -  Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • -  Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
  • -  Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
6.2.2 Die bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden.
Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Satzungsänderung
  • 6.2.3  Der /die Schriftführer_in fertigt eine Sitzungsniederschrift an, die vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter_in zu unterzeichnen ist.
  • 6.2.4  Die Erstellung und der Versand des Protokolls nach der Versammlung konkret formulieren mit genauer Frist.

Vorstand
1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender, Rechnungsführer, bilden den Vorstand, optional sind weitere Positionen durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit einführbar Je nach Größe des Vereins und des Interesses der Mitglieder können weitere Vorstandspositionen zusätzlich ohne Änderung dieser Satzung geschaffen werden: zB.: Schriftführer_in , Pressesprecher_in, Orgateam- Sprecher_In. Bei Besetzung, werden diese zu Vorstandsmitglieder als Beisitzer. Funktion und Dauer der Amtszeit wird durch eine Vereinsordnung geregelt, die dann durch den Vorstand erstellt oder geändert wird.. Hierbei sind auch Doppelfunktionen möglich und bei Verhinderung sind diese auch durch andere Vorstandsmitglieder vertretbar.
Die jeweiligen Gemeinderäte der NEU e.V. sollten im Vorstand beratend vertreten sein und bleiben dies bis zum Ablauf der Wahlperiode. Ein Stimmrecht zu Vereinsangelegenheiten haben diese aber nicht.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt Vorstand gem.§ 26 BGB). Im Innen- und Außenverhältnis soll gelten, dass der 2.Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds außer dem 1.Vorstand kann der restliche
Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen oder die Position bis zur nächsten Mitgliederversammlung vakant stellen. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihr die Verwaltung des Vereinsvermögens. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
  • -  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • -  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • -  Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung
    eines Jahresberichts
  • -  Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und
    Ausschluss von Mitgliedern
    Das Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Das Vorstandsmitglied bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers oder bis zur Abberufung des bisherigen Vorstands im Amt. Neuwahlen können aber bei Bedarf oder durch Antrag eines Vorstandmitgliedes durch eine Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsitzungen. Der*die erste Vorsitzende, bei Verhinderung der*die stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zum Vorstandtreffen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der*die erste Vorsitzende oder der*die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des*der ersten Vorsitzenden, bei dessen*deren Abwesenheit die Stimme des*der stellvertretenden Vorsitzenden. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
    Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

    Der Rechnungsführer verwaltet die Kasse, erstellt die Jahresrechnung und gibt der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich einen Bericht. Die Jahresabrechnung ist von einem zu bestellenden Kassenprüfer zu prüfen, mit Berichtserstattung an die Mitgliederversammlung.
    Datenschutz
    Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vorstandseigenen IT-System gespeichert, genutzt und verarbeitet. Eine allgemeine Datenschutzerklärung ist in der Vereinsordnung verankert.
    Um die Aktualität der gemäß Nr. 1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Mitglieder verpflichtet, Veränderungen umgehend dem Verein mitzuteilen.

8. Haushalt, Vermögen
  • 8.1  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 8.2  Das Vereinsvermögen wird gebildet durch Mitgliederbeiträge, Spenden und Erlöse.
9. Auflösung
  • 9.1  Der Verein wird aufgelöst, durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn 3/4 der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder dies beschließen.
  • 9.2  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes beschließt die Mitgliederversammlung über die Art der Liquidation. Das vorhandene Vermögen fällt der Stadt Neckarsulm zu mit der Auflage, die Mittel sozialen Zwecken zuzuführen.
10. Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 09.02.2025 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
NECKARSULM, 09.02.2025
Die Gründungsmitglieder (Namen /Unterschrift)